| Name etc. Vereinszweck Mitgliedschaft Vereinsorgane Jahreshauptversammlung Vorstand Kassenprüfer Satzungsänderung Haftung Auflösung des Vereins Schlußbestimmung Inkrafttreten nach unten |
- § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr - ( 1 ) Der Verein führt den Namen: Verein der Briefmarken- und Münzsammler Werdohl. Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Philatelisten e.V. ( 2 ) Der Verein besteht seit dem 26.11.1982. ( 3 ) Der Sitz ist Werdohl. ( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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- § 2 Zweck des Vereins - ( 1 ) Zweck des Vereins ist es, die Briefmarkensammler, Sammler von anderen postalischen Dokumenten, sowie Münzsammler zusammenzuschließen. ( 2 ) Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen durch Berichte oder Vorträge und Förderung junger Sammler. ( 3 ) Beratung von Hinterbliebenen bei philatelistischen Nachlässen. ( 4 ) Persönliche und fachliche Beziehungen unter den Sammlern sollen in jeder Weise gefördert werden, sei es durch Kauf, Tausch oder Beschaffung von Neuheiten. ( 5 ) Gemeinsame Beschaffung von Sammlerbedarf: ( 6 ) Besuch von philatelistischen Veranstaltungen. <ü>( 7 ) Regelmäßige Tauschveranstaltungen. |
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- § 3 Mitgliedschaft - ( 1 ) Die Aufnahme als Mitglied kann jeder Sammler beantragen, der sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. ( 2 ) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung mit Angabe über Beruf, Wohnung und Alter beantragt. ( 3 ) Auf Vorschlag des Vorstandes können Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, von der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. ( 4 ) Die Mitgliedschaft endet durch: ( 5 ) Bzgl. der Beiträge gilt:
5.1 Über die Höhe der Beiträge beschließt die ordentliche Hauptversammlung. |
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- § 4 Vereinsorgane - Die Organe des Vereins sind: |
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- § 5 Die Jahreshauptversammlung - ( 1 ) Die Jahreshauptversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins. ( 2 ) Stimmberechtigt mit jeweils einer Stimme ist jedes ordentliche Mitglied, das bis zum letzten Fälligkeitstermin vor der Jahreshauptversammlung seinen Beitrag entrichtet hat. ( 3 ) Jedes Ehrenmitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt. ( 4) Eine bestehende Jugendgruppe ist durch ihren Leiter mit einer Stimme stimmberechtigt. ( 5) Eine Delegierung der Stimmberechtigung ist ausgeschlossen. ( 6) Die Jahreshauptversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen und zwar bis zum 31. März. |
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- § 6 Der Vorstand - ( 1 ) Der Vorstand leitet den Verein. ( 2 ) Der Vorstand besteht aus: ( 3 ) Vom Vorstand können berufen werden: ( 4 ) Die unter § 6 (3) genannten Funktionsträger haben im Vorstand kein Stimmrecht. ( 5 ) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Verein alleine gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. ( 6 ) Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt, wobei jeweils eine Hälfte im jährliche Wechsel ausscheidet. Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist möglich. ( 7 ) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsdauer aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder die freigewordenen Stelle durch Bestellung eines Ersatzmannes bis zur nächsten Jahreshauptversammlung neu besetzen. |
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- § 7 Der Kassenprüfer - ( 1 ) Die sachliche und rechnerische Prüfung der Jahresrechnung und der Kassenangelegenheiten findet alljährlich durch zwei Kassenprüfer statt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. ( 2 ) Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Sie werden im Wechsel für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. ( 3 ) Die Prüfer sind zur jederzeitigen Prüfung der Kassenunterlagen berechtigt. ( 4 ) Die Kassenprüfer haben der Jahreshauptversammlung über ihre Arbeit zu berichten und das Ergebnis schriftlich niederzulegen. |
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- § 8 Satzungsänderung - Ein Antrag auf Satzungsänderung muß schriftlich beim Vorstand gestellt und begründet werden. Über den Antrag entscheiden die anwesenden Mitglieder mit 2/3 Mehrheit. |
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- § 9 Haftung - Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. |
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- § 10 Auflösung des Vereins - ( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen außerordentlichen Versammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. ( 2 ) Über das Restvermögen entscheiden die anwesenden Mitglieder mit 2/3 Mehrheit. ( 3 ) Die Durchführung der Liquidation erfolgt durch den Vorstand. |
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- § 11 Schlußbestimmung - Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung. |
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- § 12 Inkrafttreten - ( 1 ) Die Satzung tritt am 01.12.1984 in Kraft. Sie wurde am 25.01.1985 auf der Jahreshauptversammlung genehmigt. ( 2) Die geänderte Satzung tritt rückwirkend ab 01.01.1993 in Kraft. Sie wurde am 22.01.1993 auf der Jahreshauptversammlung genehmigt. |
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Werdohl, 22.01.1993 |